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Insidergeschäft

Einem Insider ist es nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verboten, seine Kenntnisse von einer Insidertatsache auszunutzen und Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.

>>Weiterbildung PR-Fachkraft – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / PR-Juniorberater/in<<

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