für Gebrauchs- und Funktionstüchtigkeit des Werkes oder der Ware einstehen
tritt ein, falls die gelieferte Sache gemäß Kaufvertrag bzw. die Leistung gemäß Werkvertrag nicht den Anforderungen genügt, die der Käufer bzw. der Besteller an sie berechtigt stellen bzw. die vertraglich festgelegt wurden
bezieht sich auf Mangelschäden, auf Schäden an der Sache selbst; diese Schäden können in keiner anderen Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden
kann auch zum Ersatz von Mangelfolgeschäden verpflichten, wenn sie auf fehlenden zugesicherten Eigenschaften beruhen (§ 459 Abs. 2 BGB)
ist verschuldensunabhängig
für Kaufvertrag in §§ 459 ff. BGB
für Werkvertrag in §§ 633 ff. BGB
für Werklieferungsvertrag gelten die Regeln des Kauf- bzw. des Werkvertrages (§ 651)