Unterlassungserklärung

Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, kann verlangt werden, dass dies künftig unterlassen wird. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, muss eine Unterlassungserklärung, manchmal auch Unterwerfungserklärung genannt, abgegeben werden. Meist hat man sich zu verpflichten, die genau bezeichnete Werbemaßnahme bei Vermeidung einer Vertragsstrafe künftig zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen. Die Vertragsstrafe beläuft sich meist zwischen € 2.500,- und € 5.000,-. Sie darf nicht gestrichen werden, sonst fehlt es an der Ernsthaftigkeit. Manchmal ist es möglich sich eine Aufbrauchfrist oder Umstellungsfrist einräumen zu lassen. Auch dies können Sie in die Unterlassungserklärung aufnehmen. Die Kunst besteht darin, die Unterlassungserklärung so eng zu fassen, dass künftige Verstöße nicht möglich sind, aber auch die eigene Werbung künftig nicht zu sehr eingeschränkt wird. Hier ist es besser einen Fachmann zu Rate zu ziehen. (Quelle: http://www.abmahnunginternet.de/glossar-unterlassungserklaerung.htm)

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